Inhaltsangabe: Einleitung: Gemäß § 264 Abs.2 HGB hat der Jahresabschluss
einer Kapitalgesellschaft (Konzernabschluss analog § 297 Abs.2 Satz 2
HGB) „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ... zu vermitteln". Neben der Bilanz
als Darstellung der Vermögenslage und der GuV als Darstellung der
Ertragslage sollen durch die Publizierung einer Kapitalflussrechnung
(KFR) in erster Linie Informationen über die Finanzlage gegeben werden.
Dies geschieht durch einen verbesserten Einblick in die Investitions-
und Finanzierungstätigkeiten der Unternehmung und deren Auswirkungen auf
die Liquidität. Im Rahmen der Liquiditätsanalyse soll sie neben den
statischen Kennzahlen wie z.B. den Deckungsrelationen eine dynamische
Analyse der Zahlungsströme im Unternehmen ermöglichen. In Deutschland
sind Unternehmen zur Aufstellung einer KFR durch § 297 Abs.1 Satz 2 HGB
explizit verpflichtet. Er bezieht sich jedoch nur auf börsennotierte
Mutterunternehmen. Die Aufstellungs- und Gliederungsformen regelt der
DRS 2, welcher inhaltlich aus der Stellungnahme HFA 1/1995 des IDW
entstand. Er stellt die Basis dieser Arbeit dar. Eine weitere
Verpflichtung zur Aufstellung einer KFR entsteht durch den § 292a HGB
(KapAEG), wonach ein Mutterunternehmen auch einen befreienden
Konzernabschluss nach IAS oder US-GAAP aufstellen kann. Auch nach diesen
Standards ist die Aufstellung einer KFR verpflichtend und in IAS 7 und
SFAS No.95 geregelt. Der DRS 2 ist mit deren Anforderungen kompatibel.
Gang der Untersuchung: Im Rahmen der Arbeit werden zuerst die
Möglichkeiten einer externen Erstellung einer KFR aus den
veröffentlichten Jahresabschlussdaten dargestellt. Dies ist notwendig,
falls keine KFR publiziert wird (werden muss). Hierbei wird auch
detailliert auf die dabei auftretenden Probleme eingegangen, sowie auf
die Systematik und Darstellungsmöglichkeiten einer KFR. Daran
anschliessend werden ausführlich die Interpretationsmöglichkeiten und
aus ein